Abrechnung auf Gutachtenbasis
Wenn die Abrechnung auf Gutachtenbasis erfolgt, spricht man auch von einer fiktiven Abrechnung. Dabei wird der Schaden nach dem Wert aus dem Sachverständigengutachten ausgezahlt, auch wenn das Fahrzeug nicht oder nur teilweise repariert wird. Anders als bei vielen anderen Regulierungsarten muss hier keine Reparaturrechnung vorgelegt werden.
Welchen Vorteil hat die Abrechnung auf Gutachtenbasis?
Da das Fahrzeug nicht erst repariert und die Reparatur nachgewiesen werden muss, kann der Schaden direkt auf Grundlage des Gutachtens reguliert werden. Die Auszahlung auf Gutachtenbasis ist daher oft schneller.
Wann wird auf Gutachtenbasis abgerechnet?
Meistens wird eine Abrechnung auf Gutachtenbasis gewählt, wenn das Fahrzeug nicht (vollständig) repariert werden soll, Sie selbst oder Bekannte die Reparatur durchführen oder Sie das Geld flexibel auch für ganz andere Zwecke einsetzen möchten.
Hat die Abrechnung auf Gutachtenbasis auch Nachteile?
Ja, die Abrechnung auf Gutachtenbasis kann in manchen Fällen auch Nachteile haben. Besonders wenn Sie Ihr Fahrzeug langfristig doch reparieren lassen möchten, sollten Sie bedenken, dass bei einer fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer (MwSt.) nicht erstattet wird.
Sie erhalten hier also nur den Nettobetrag aus dem Gutachten. Lassen Sie das Fahrzeug später reparieren, kann die Mehrwertsteuer nicht nachträglich erstattet werden.
Kann ich mich umentscheiden und von fiktiver Abrechnung zu einer Reparatur wechseln?
Prinzipiell ja. Dafür darf die Abrechnung aber noch nicht vollständig abgeschlossen sein. Wurde die gesamte Summe bereits auf Netto-Basis beglichen, gilt der Anspruch als erfüllt und kann nachträglich nicht anders reguliert werden.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Abrechnung auf Gutachtenbasis?
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 249 Absatz 2 des BGB. Nach diesem können Sie auch den erforderlichen Reparaturbetrag anstatt der direkten Reparatur wählen.