Kürzungen durch die Versicherung: Das sind Ihre Rechte
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall will die gegnerische Versicherung die Schadenssumme natürlich so klein wie möglich halten. Oft empfehlen sie Geschädigten deshalb einen vorschnellen Kostenvoranschlag, es werden einzelne Positionen gekürzt oder ein bereits beauftragtes Gutachten wird angezweifelt und ein eigener Kfz-Gutachter geschickt.
Als Geschädigter sollten Sie daher immer einen eigenen, unabhängigen Kfz-Gutachter sowie gegebenenfalls einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Die Kosten für beide müssen dabei gemäß § 249 BGB von der gegnerischen Versicherung getragen werden, wenn die Schadenssumme den sogenannten Bagatellschaden von bis zu 1.000 Euro übersteigt.
Wann und warum das sinnvoll ist, welche gängigen Kürzungen und Zweifel Versicherungen äußern, welche Rechte Sie als Geschädigter haben und was Versicherungen rechtlich tatsächlich kürzen dürfen, erfahren Sie nachfolgend in unserem Ratgeber.
Gründe, warum Sie nach einem Unfall einen eigenen Gutachter und Anwalt beauftragen sollten
Versicherungen bieten häufig eine komplette Schadensabwicklung an und arbeiten dafür mit eigenen Gutachtern und/oder Partnerwerkstätten zusammen. Diese Gutachter werden jedoch direkt von der Versicherung bezahlt und sind demzufolge nicht immer zu 100 Prozent objektiv und unabhängig. Schließlich verfolgt auch die Versicherung wirtschaftliche Interessen und möchte verständlicherweise nicht mehr zahlen, als unbedingt nötig.
Ein eigener, unabhängiger Kfz-Gutachter und ein Anwalt für Verkehrsrecht handeln hingegen ausschließlich in Ihrem Interesse als Geschädigter und sorgen unter anderem dafür, dass
- der Schaden vollständig erfasst und fair bewertet wird,
- Sie sich nicht selbst um die Kommunikation und Abwicklung mit der Versicherung kümmern müssen,
- unberechtigte oder rechtswidrige Kürzungen durch die gegnerische Versicherung auch erkannt und abgewehrt werden,
- Sie rechtlich beraten sind und Ihre Ansprüche in vollem Umfang, bei Bedarf auch vor Gericht, durchgesetzt werden und
- mögliche Zweifel der Versicherung entkräftet werden.
Typische Kürzungen & Einwände durch Versicherungen bei einem Verkehrsunfall und was Sie dagegen tun können
Versicherungen prüfen nach einem Unfall grundsätzlich jede einzelne Schadensposition. Dabei kommt es regelmäßig zu Einwänden, Kürzungen oder Zweifeln an der Schadenshöhe. Schließlich wollen Sie an Kosten sparen. Das ist zwar nicht illegal und gehört zur üblichen Regulierungspraxis, doch als Unfallgeschädigter haben Sie bestimmte Rechte, die Sie kennen sollten.
Kostenvoranschlag oder Gutachtenerstellung durch einen Versicherungsgutachter
Trick/Einwand der Versicherung: Die Versicherung schlägt vor, statt eines Kfz-Gutachtens lediglich einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen oder schickt einen eigenen Gutachter. Ein Kostenvoranschlag ist jedoch nie wirklich umfassend und der Schaden wird häufig kleiner dargestellt. Ebenso werden Posten wie Wertminderung und Nebenkosten nicht berücksichtigt, sodass Sie am Ende weniger Ansprüche geltend machen können.
Ihr Recht: Bereits oberhalb der Bagatellschadengrenze von etwa 750 Euro haben Sie das Recht, ein eigenes, neutrales Gutachten erstellen zu lassen. Sie sind auch nicht verpflichtet, den Gutachter mit der Versicherung abzustimmen, sondern können Ihren Gutachter frei wählen.
Bevorzugte Zusammenarbeit mit Partnerwerkstätten
Trick/Einwand der Versicherung: Versicherungen empfehlen häufig ihre Partnerwerkstätten, da diese den Schaden angeblich schneller und günstiger reparieren können. Nachweisen kann das am Ende aber keiner und der Einzige, der in jedem Fall profitiert, ist die Versicherung.
Ihr Recht: Grundsätzlich haben Sie freie Werkstattwahl. Besonders bei Neuwagen, Fahrzeugen unter drei Jahren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen kann auch eine markengebundene Fachwerkstatt gerechtfertigt sein.
Verbringungskosten und UPE-Aufschläge werden nicht anerkannt
Trick/Einwand der Versicherung: Die meisten Werkstätten berechnen Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Ersatzteilpreise (UPE-Aufschläge), die jedoch nicht jede Versicherung automatisch übernehmen möchte. Ebenso entstehen oft sogenannte Verbringungskosten beim Transport zur Werkstatt und Ähnliches. Versicherungen argumentieren hier in der Regel, dass diese Kosten nicht notwendig oder nicht branchenüblich seien.
Ihr Recht: Es wurde bereits bei mehreren Fällen vor Gericht entschieden, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge grundsätzlich erstattungsfähig und von der Versicherung übernommen werden müssen. Verbraucher haben schließlich kaum bis keine Wahl und dürfen nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Wertminderung wird nicht anerkannt
Trick/Einwand der Versicherung: Versicherungen argumentieren oft, dass nach einer vollständigen Reparatur keine Wertminderung mehr vorliegt. Nach einem Unfall gilt ein Fahrzeug jedoch als Unfallwagen und kann dementsprechend beim Wiederverkauf weniger wert sein.
Ihr Recht: Auch die merkantile Wertänderung wird vom Kfz-Gutachter bestimmt und dokumentiert, damit dieser Posten ebenso mit in die Rückerstattung einfließt.
Es wird von einem unrealistischen Restwert ausgegangen
Trick/Einwand der Versicherung: Das Auto sei nach dem Schaden immer noch viel wert oder sei schon vor dem Unfall nicht viel wert gewesen. Als Grundlage werden dafür teils fragwürdige Angebote aus Internet-Restwertbörsen oder von überregionalen Online-Händlern herangezogen, um die Entschädigung möglichst gering anzusetzen.
Ihr Recht: Ihr unabhängiger Kfz-Gutachter ermittelt den realistischen Restwert anhand von seriösen Händlerangeboten aus der Region und schätzt das Fahrzeug sowie dessen Zustand im Zuge der Begutachtung selbst professionell ein.
Anspruch auf einen Ersatzwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung wird angezweifelt
Trick/Einwand der Versicherung: Teilweise behaupten Versicherungen mit fadenscheinigen Begründungen und fragwürdigen Argumenten, dass ein Mietwagen nicht nötig oder die Nutzungsausfallzeit zu lang angesetzt sei, so dass sie nur anteilig oder sogar ganz verweigert wird.
Ihr Recht: Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrbereit ist (notwendige Reparatur oder Totalschaden), haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung in Geldform. Dafür müssen jedoch ein Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit bestehen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zur Nutzungsausfallentschädigung.
Weitere typische Kürzungen
Neben den genannten Punkten betreffen Kürzungen häufig auch weitere Schadenspositionen, darunter:
- Reparaturkosten
- Standgeld bei Werkstätten
- Mietwagenklasse
- Wiederbeschaffungswert
- Beilackierungskosten
- Gutachterkosten
Welche Kosten dürfen durch die Versicherung gekürzt werden?
Grundsätzlich darf der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nur Kosten kürzen, die technisch nicht notwendig sind oder gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht verstoßen. Diese regelt, dass Sie als Geschädigter den Schaden möglichst wirtschaftlich regulieren müssen und keine unnötigen Kosten verursachen dürfen.
Notwendige Reparaturkosten dürfen also beispielsweise grundsätzlich nicht gestrichen werden, wenn sie von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten aufgeführt wurden und für die Instandsetzung erforderlich sind.
Kürzungen sind nur in bestimmten Fällen zulässig, zum Beispiel wenn:
- die Kosten technisch nicht notwendig sind
- die Schadensminderungspflicht verletzt wird
- unnötige Zusatzarbeiten oder luxuriöse Reparaturen durchgeführt werden
- bei fiktiver Schadensabrechnung die Mehrwertsteuer anfällt (diese
- wird nur bei tatsächlicher Reparatur erstattet)
Unter Umständen können aber auch Posten wie die Werkstattkosten gekürzt werden. Versicherungen dürfen zum Beispiel bei älteren Fahrzeugen (älter als drei Jahre) auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, sofern diese technisch gleichwertig ist. Bei neueren Fahrzeugen oder wenn eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gerechtfertigt ist, muss die Versicherung die entsprechenden Kosten normalerweise übernehmen.
Fazit: Kürzungen durch die Versicherung müssen Sie auf keinen Fall einfach hinnehmen
Nach einem Unfall steht man meist zunächst unter Schock und möchte den Schaden möglichst schnell klären. Versicherungen bieten hier zwar auf den ersten Blick ihre Hilfe an, jedoch verfolgen sie parallel auch eigene wirtschaftliche Interessen. Kürzungen und Tricks durch die Versicherung sind in der Praxis der Schadensregulierung daher leider nicht selten.
Umso wichtiger ist es daher, dass Sie Ihre Rechte als Unfallgeschädigter kennen. Sie haben grundsätzlich Anspruch darauf, vollständig entschädigt und so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nie passiert. Unberechtigte Kürzungen müssen Sie also nicht einfach hinnehmen.
Gerne stehen wir Ihnen als Kfz-Gutachter in Berlin und Umgebung zur Seite und unterstützen Sie bei der vollständigen Schadensregulierung. Bei Bedarf kann zudem ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden, der unberechtigte Kürzungen abwehrt und Sie, wenn nötig, auch vor Gericht dabei unterstützt, Ihre Ansprüche durchzusetzen.