Nutzungsausfallentschädigung: Wann Sie Ihnen zusteht und wie Sie Ihren Anspruch berechnen

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall für die Reparatur in die Werkstatt muss oder ein Totalschaden vorliegt, ist es oft mehrere Tage nicht nutzbar. Wer jedoch damit regelmäßig zur Arbeit fährt oder nachweislich wichtige Termine in dem Zeitraum nicht wahrnehmen kann und keinen Mietwagen möchte, hat durch den Nutzungsausfall einen Anspruch auf eine geldwerte Entschädigung.

Da das Thema manchmal etwas undurchsichtig wirken kann, haben wir als erfahrene Kfz-Sachverständiger nachfolgend alles Wissenswerte rund um die Nutzungsausfallentschädigung zusammengefasst und klären, wie lange ein Anspruch besteht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie Sie die Ihnen zustehende Summe berechnen und wie Sie sie mit nur einer E-Mail beantragen bzw. einfordern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Unfallgeschädigten zu, die im Alltag nachweislich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, es jedoch aufgrund des Unfalls vorübergehend nicht nutzen können.
  • Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt unter anderem vom Modell, dem Alter und der Fahrzeugklasse sowie von der jeweiligen Dauer der Reparatur oder im Fall eines Totalschadens von der Zeit bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab.
  • Der Anspruch besteht für die Dauer der notwendigen Reparatur, in der Regel maximal bis zu 14 Tage nach dem Unfall. Vor allem bei einem Totalschaden kann es aber auch etwas länger sein.

Definition: Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Wenn nach einem Unfall das eigene Fahrzeug nicht genutzt werden kann, entsteht ein sogenannter ersatzpflichtiger Schaden, da das Fahrzeug rechtlich als geldwerter Vermögensbestandteil (Kommerzialisierung des Nutzungsausfalls) gilt.

Die Nutzungsausfallentschädigung bzw. Nutzungsausfallpauschale soll hier eine finanzielle Alternative zum Mietwagen für Unfallgeschädigte darstellen. Sie wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Dauer gezahlt, in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann, und richtet sich nach den in der Nutzungsausfalltabelle festgelegten Tagessätzen.

Gut zu wissen: Auch bei einer Teilschuld am Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch. Dieser wird dann entsprechend der jeweiligen Haftungsquote anteilig berechnet.

Nutzungs­aus­fall­entschä­digung: Wie lange bestehen Ansprüche?

Die Nutzungsausfallentschädigung kann in der Regel maximal in den ersten 14 Tagen nach dem Unfall geltend gemacht werden und beginnt ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Ende der Reparaturdauer (meist jedoch höchstens etwa 14 Tage). Sie sollten die Reparatur daher so schnell wie möglich durchführen lassen, damit sich der Zeitraum nicht verlängert und Sie für den zusätzlichen Zeitraum keine Entschädigung erhalten. Zudem müssen Sie ohnehin die Schadensminderungspflicht einhalten. Das bedeutet, Sie müssen versuchen, die Schadensregulierung nicht unnötig hinauszuzögern.

Bei einem Totalschaden gilt statt der Reparaturdauer die Wiederbeschaffungsdauer für ein neues Fahrzeug. Auch hier werden meist etwa 14 Tage angesetzt, die jedoch gegebenenfalls verlängert werden können. Dabei handelt es sich meist um die Zeit, die für ein neutrales, umfassendes und rechtssicheres Gutachten benötigt wird. Schließlich steht oft erst dann sicher fest, ob überhaupt ein Totalschaden vorliegt und Sie ein neues benötigen oder das Fahrzeug noch repariert werden kann.

In manchen Fällen kann darüber hinaus noch eine Überlegungsfrist von etwa ein bis drei Tagen gewährt werden. Dadurch können Sie als Geschädigter bei einem Totalschaden teilweise bis zu 20 Tage bzw. die entsprechenden Tagessätze einfordern.

Nutzungsausfallentschädigung: Wer hat Anspruch?

Als Geschädigter haben Sie im Grunde immer dann einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, sobald Sie nachweislich ein Fahrzeug benötigen, es jedoch unfallbedingt nicht nutzen können.

Dazu zählen:

  • Privatpersonen, die zum Beispiel normalerweise täglich zur Arbeit fahren oder das Fahrzeug für regelmäßige alltägliche Erledigungen benötigen.
  • Selbstständige und Unternehmen, die ihr Fahrzeug vorübergehend nicht mehr als Firmen- oder Dienstwagen nutzen können.

Voraussetzungen für die Nutzungsausfallentschädigung

Damit die Nutzungsausfallentschädigung auch bewilligt bzw. gezahlt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind nicht selbst schuld am Unfall oder es liegt nur eine (geringe) Teilschuld vor.
  • Sie benötigen das Fahrzeug für private oder berufliche Fahrten (Nutzungswille).
  • Das Fahrzeug befindet sich unfallbedingt in Reparatur (nicht fahrtauglich) oder es liegt ein Totalschaden vor.

Wichtig: Bewahren Sie unbedingt alle wichtigen Dokumente als Nachweise auf. Dazu zählen zum Beispiel die Werkstattrechnungen und das Kfz-Gutachten.

  • Sie haben keinen Mietwagen in Anspruch genommen und haben es auch nicht vor.

Des Weiteren muss eine sogenannte Nutzungsmöglichkeit bestehen. Wenn Sie also zum Beispiel während der Reparatur ohnehin im Urlaub gewesen wären oder aufgrund des Unfalls im Krankenhaus liegen, muss die Versicherung keine Nutzungsausfallentschädigung zahlen. In beiden Fällen hätten Sie das Fahrzeug ohnehin nicht nutzen können.

Ausnahmen bei der Nutzungsausfallentschädigung

  • Insofern Sie einen Zweitwagen besitzen, der nicht nachweislich von anderen Familienmitgliedern genutzt wird, besteht normalerweise kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
  • Wenn ein Verwandter oder eine andere dritte Person das Fahrzeug nachweislich mit Ihnen regelmäßig mitbenutzt, kann gegebenenfalls ein Anspruch bestehen (siehe auch OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 52/07). Zum Beispiel, wenn der Partner das Fahrzeug benötigt, um das Kind in den Kindergarten zu bringen oder der Sohn damit zur Schule fährt.
  • Sogenannte Freizeitfahrzeuge wie Motorräder und Wohnmobile sind grundsätzlich von der Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann allerdings bestehen, wenn das Motorrad ähnlich wie ein Pkw regelmäßig für berufliche oder notwendige private Fahrten genutzt wird oder bei einem Wohnmobil bereits ein Urlaub verbindlich gebucht wurde.

Nutzungsausfallentschädigung berechnen: So geht’s

Um zu berechnen, in welcher Höhe Ihnen die Nutzungsausfallentschädigung zusteht, benötigen Sie:

  • die Fahrzeugklasse bzw. Entschädigungsgruppe Ihres Kfz
  • das Fahrzeugalter
  • die Dauer des Nutzungsausfalls bzw. die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung

Anhand der Nutzungsausfalltabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn (auch als EurotaxSchwacke oder Schwacke-Tabelle bekannt) oder manchmal auch der SilverDAT-Tabelle können Sie anschließend ermitteln, welcher Tagessatz Ihrem Fahrzeug zugeordnet ist.

Die Tagessätze für Pkw variieren dabei zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag. Bei Motorrädern bewegen sich die Tagessätze meist zwischen etwa 10 Euro und 65 Euro pro Tag.

Tabelle von Sander/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn

Die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn aus dem Jahr 1966 und gilt nach wie vor als ein gerichtlich anerkanntes Berechnungssystem. Sie enthält insgesamt 11 Gruppen (A bis L) mit etwa 38.000 Fahrzeugmodellen, die unter anderem nach Modell, Hubraum, Ausstattung und Alter unterteilt sind.

Gut zu wissen: Welche Entschädigungsgruppe auf Ihr Fahrzeug zutrifft, wird auch im Kfz-Gutachten des Sachverständigen angegeben.

Entschädigungsgruppe Beispielmodelle Tagessatz
A Smart, Ford Ka, Renault Twingo 23 Euro
B Opel Corsa, VW Polo 29 Euro
C Ford Focus Family, Mercedes A140 35 Euro
D Volvo S40, VW Passat 38 Euro
E Opel Vectra, BMW 318i T 43 Euro
F Audi A4, Mercedes C 180 50 Euro
G Citroën Xantia, Audi A6, Ford Galaxy 59 Euro
H Volvo V70, Jaguar S-Type 65 Euro
J BMW X5, Jaguar XJ6 79 Euro
K BMW M3 Cabrio, Porsche 911 Carrera 119 Euro
L Porsche 911 Turbo, Mercedes-Benz SL 175 Euro

Wichtig: Autos ab einem Alter von fünf Jahren werden in der Regel eine Klasse, ab zehn Jahren meist um zwei Klassen herabgestuft.

Bei noch älteren Fahrzeugen kann es vorkommen, dass die Kfz-Versicherung teilweise sogar nur noch die Vorhaltekosten zahlen muss. Darunter fallen alle Kosten, die für die reine Nutzung anfallen, wie zum Beispiel die Kfz-Steuer, die Versicherungsprämie oder die Miete für eine Garage. Das Problem ist hier allerdings oft, dass auch ältere Fahrzeuge in gutem Zustand und teils sehr hochwertig ausgestattet sein können. Hier gibt ein Kfz-Gutachten den besten Aufschluss, da darin neben dem Fahrzeugtyp auch der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs bewertet wird.

Kfz-Sachverständige können ein Fahrzeug zum Beispiel als „überdurchschnittlich gepflegt“ oder mit „sehr gutem Erhaltungszustand“ einstufen.

Nutzungsausfallentschädigung: Beispielrechnung

Angenommen, Ihr 7 Jahre alter Ford Focus Family fällt laut Nutzungsausfalltabelle in Gruppe C. Aufgrund des Fahrzeugalters wird das Fahrzeug jedoch um eine Klasse in Gruppe B herabgestuft. Dadurch beträgt der Tagessatz statt 35 Euro nur noch 29 Euro pro Tag. Wäre das Fahrzeug älter als 10 Jahre, würde es auf Gruppe A herabgestuft werden, was nur noch einem Tagessatz von 23 Euro pro Tag entsprechen würde.

Diesen Tagessatz multiplizieren Sie anschließend mit der Anzahl der Tage des Nutzungsausfalls. Bei 9 Tagen Nutzungsausfall ergäbe sich in diesem Beispiel eine Entschädigung von 207 Euro (9 × 29 Euro).

Bei einem Fahrzeug wie dem Mercedes C 180 (Entschädigungsgruppe F) im gleichen Alter würde das Fahrzeug ebenfalls eine Klasse herabgestuft werden, also in Gruppe E. Der entsprechende Tagessatz liegt hier bei 43 Euro pro Tag. Bei 9 Tagen Nutzungsausfall ergibt sich somit eine Entschädigung von 387 Euro, die Ihnen zustehen.

Was, wenn die Versicherung nicht zahlen oder Kürzungen vornehmen will?

Versicherungen versuchen leider oft, die Entschädigung zu kürzen oder sogar ganz abzulehnen. Die häufigsten Gründe sind dabei:

  • eine angeblich „zu lange“ Reparaturzeit, also wenn die Versicherung argumentiert, die Reparatur hätte schneller durchgeführt werden können
  • der Nutzungswille wird angezweifelt. Argumente sind hier oft, dass das Fahrzeug im Alltag nicht regelmäßig benötigt werden würde bzw. genutzt wird.

Wir empfehlen daher jedem Geschädigten, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen für das Gutachten sowie gegebenenfalls einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, um die Ansprüche vollständig durchzusetzen.

Weitere typische Kürzungen und Strategien der Versicherungen erklären wir übrigens auch ausführlich in unserem Ratgeber „Versicherungen und ihre Kürzungen“.

Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen: Was sollte ich wählen?

Es kommt natürlich immer auf die individuelle Situation an. Ein Mietwagen ist oft die schnellste Option, wenn Sie dringend ein Fahrzeug benötigen. Zudem rechnet die Versicherung direkt ab, sodass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.

Bei einer Nutzungsausfallentschädigung hingegen besteht keine Verpflichtung, einen Mietwagen anzumieten. Sie können die Zeit also auch teilweise privat überbrücken, etwa durch Fahrten mit Freunden, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentliche Fahrten mit einem tageweise gemieteten Fahrzeug. Dadurch haben Sie als Geschädigter oftmals einen finanziellen Vorteil, besonders bei kurzen Nutzungsausfällen von nur wenigen Tagen.

Vor allem, wenn die Schuldfrage noch nicht endgültig geklärt ist, kann es zudem sinnvoll sein, eher die Nutzungsausfallentschädigung zu wählen. Wenn Sie nämlich eine Mitschuld tragen, müssen Sie bei einem Mietwagen unter Umständen einen Teil der Kosten selbst übernehmen. Sie müssten also zuzahlen, während bei der Nutzungsausfallentschädigung lediglich der Anspruch entsprechend der Haftungsquote gekürzt wird und Sie dadurch einfach nur etwas weniger erhalten.

Beispielrechnung: Mietwagen vs. Nutzungsausfallentschädigung bei Teilschuld

Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung
Höhe in Euro 900 € 300 €
Bei 30 % Mitschuld 270 € aus eigener Tasche zuzahlen 210 € als ausbezahlten Betrag
(- 90 € “weniger”)

Nach dem Unfall: So fordern Sie die Nutzungsausfallentschädigung ein

Um eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, müssen Sie folgende Schritte beachten:

  1. Miet- oder Ersatzwagen ablehnen, da sonst kein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht.
  2. Einen Antrag bzw. eine formlose E-Mail oder einen Brief an die gegnerische Versicherung senden. Darin sollten unter anderem folgende Angaben enthalten sein:
    • Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse und Geburtsdatum)
    • Angaben zu Ihrem Fahrzeug (Alter, Marke, Modell sowie Ausstattung)
    • Unfallzeitpunkt
    • Höhe der Nutzungsausfallentschädigung laut EurotaxSchwacke-Tabelle (wird meist durch einen Gutachter bestimmt)
    • Reparaturnachweis
      Wichtig: Insofern Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schaden fiktiv abrechnen, haben Sie oft nur Anspruch auf den fiktiven Sachschaden. Das liegt daran, dass die gegnerische Versicherung in solchen Fällen oft den Nutzungswillen oder die Nutzungsmöglichkeit anzweifelt.
  3. Erklärung zum Nutzungswillen; hier reicht meist ein kurzer Sachvortrag zu Ihren Nutzungsgewohnheiten vor dem Unfall. Das kann auch ein einfacher Hinweis sein, dass Sie das Fahrzeug ohne den Unfall genutzt hätten und zuvor tatsächlich regelmäßig genutzt haben.
  4. Nachweis der Nutzungsmöglichkeit; also dass Sie das Fahrzeug grundsätzlich hätten nutzen können (zum Beispiel keine schwere Verletzung und kein Ersatzfahrzeug vorhanden). Hier kommt es aber auch stark auf den konkreten Sachvortrag im Einzelfall an. Gerichte entscheiden hierzu unterschiedlich, zum Beispiel:
    → Nutzungsmöglichkeit bejaht trotz Brustbeinprellung und mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit (OLG Düsseldorf, 1 U 120/03)
    → Nutzungsmöglichkeit verneint bei sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit nach Unfallschock mit posttraumatischer Belastungsstörung (OLG Düsseldorf, 1 U 141/01)
  5. Angabe Ihrer Bankverbindung, auf die die Nutzungsausfallentschädigung überwiesen werden soll.

Alternativ können Sie auch einen Anwalt beauftragen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Dabei entstehen zwar zusätzliche Kosten, jedoch werden diese bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Fazit: Es lohnt sich, die Nutzungsausfallentschädigung einzufordern

Die Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können und darauf im Alltag angewiesen sind. Damit Sie Ihre Ansprüche vollständig durchsetzen, sind hier ein unabhängiges Kfz-Gutachten und bei Bedarf die Unterstützung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht sinnvoll. Wichtig ist außerdem, dass Sie mögliche Kürzungen durch die Versicherung nicht einfach akzeptieren. Häufig sind diese gar nicht rechtmäßig und nur ein Versuch der Versicherung, die Kosten möglichst gering zu halten.

Wenn Sie sich für ein Gutachten durch unsere Kfz-Gutachter in Berlin entscheiden, beraten wir Sie selbstverständlich auch zu Ihren Optionen und klären unter anderem, ob in Ihrem Fall ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung sinnvoller ist.