Restwert
Bei dem Restwert handelt es sich um den Wert Ihres Fahrzeugs nach einem Unfall, den es in diesem Zustand noch hat bzw. den es beim Privatverkauf oder beim Verkauf an einen Gebrauchtwagen- oder Fahrzeughändler noch erzielen könnte.
Wer legt den Restwert fest?
Der Restwert wird entweder durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder bei Schäden über dem Bagatellwert durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen festgelegt. Dafür wird das Fahrzeug genau begutachtet und danach der aktuelle Marktwert recherchiert und eingeschätzt, um den passenden Restwert zu bestimmen.
Vor allem die Ausstattung und der Zustand des Fahrzeugs können dabei eine große Rolle spielen und den Preis deutlich senken oder anheben.
Ist der Restwert mehrwertsteuerpflichtig?
Meistens erhält man das Geld durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mehrwertsteuerfrei. Das gilt vor allem, wenn Sie als Geschädigter zum Vorsteuerabzug berechtigt waren oder das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls zum Betriebsvermögen gehört hat.
Wird der Restwert immer gleich berechnet?
Nein, jede Haftpflichtversicherung kann den Restwert unterschiedlich bewerten. Hier versuchen Versicherungen deshalb oft, zu ihrem eigenen Vorteil zu berechnen, und setzen den Restwert zum Beispiel zu hoch an oder nehmen an anderen Stellen Kürzungen vor. Was Sie in einem solchen Fall tun können, erfahren Sie in unserem Ratgeber “Kürzungen durch die Versicherung: Das sind Ihre Rechte”.
Wie versuchen Versicherungen beim Restwert zu tricksen?
Da nicht festgelegt ist, welcher Restwert tatsächlich angesetzt werden muss, greifen Versicherungen teilweise auf eigene Restwertbörsen oder auf höhere Angebote zurück. Dadurch heben sie den Restwert unrealistisch an, wodurch die Auszahlung niedriger ausfällt.
Als Geschädigter müssen Sie jedoch nicht jedes beliebige Angebot berücksichtigen.
Welche gesetzliche Grundlage gibt es zum Restwert?
Die gesetzliche Grundlage zum Restwert ist in § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und besagt, dass Geschädigte so zu stellen sind, als wäre der Schaden nicht eingetreten (Grundsatz der Naturalrestitution).
Zusätzlich gibt es bereits mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in diesem Bereich. Zu den am häufigsten zitierten Urteilen gehören unter anderem:
- BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98
Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf den Restwert aus dem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen verlassen.
- BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04
Wenn das höhere Restwertangebot aus einer Restwertbörse nicht ohne Weiteres für den Geschädigten zugänglich ist, muss es nicht zwingend berücksichtigt werden.
- BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
Der Geschädigte darf sein Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Restwert verkaufen, ohne vorher auf höhere Angebote der Versicherung warten zu müssen.