Opfergrenze (130 %-Regel)

Die Opfergrenze ist nach einem Unfall vor allem bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wichtig. Das ist der Fall, wenn die Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Meistens lohnt sich eine Reparatur in solchen Fällen nur noch selten.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren lassen möchten und die Reparaturkosten unter 130 % des Wiederbeschaffungswerts liegen, kann hier unter bestimmten Voraussetzungen die 130-Prozent-Regel angewendet werden.

Was bedeutet die Opfergrenze bei der 130 %-Regel?

Die Opfergrenze ist die Grenze der 130-Prozent-Regel, bis zu der Reparaturkosten trotz Totalschaden übernommen werden können. 

Kann ich mein Fahrzeug auch bei einem Totalschaden reparieren lassen?

Ja, das ist möglich, wenn die Reparaturkosten unterhalb von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen und weitere Bedingungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen gelten für die Opfergrenze?

Damit Reparaturkosten innerhalb der Opfergrenze übernommen werden, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem, dass die Reparatur auf Gutachtenbasis und fachgerecht durchgeführt wird und ein Integritätsinteresse besteht.

Außerdem müssen Sie alle Schritte nachvollziehbar belegen können, damit Sie vollständig entschädigt werden. Einen detaillierten Überblick über die Voraussetzungen finden Sie auch in unserem Ratgeber zur 130-Prozent-Regel.

Wie rechnen Versicherungen bei der Opfergrenze ab?

Meist rechnen Versicherungen auch hier so ab, als handele es sich um einen normalen Totalschaden. Ihnen wird also zuerst der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ausgezahlt.

Wenn Sie nach der Reparatur belegen können, dass die Opfergrenze eingehalten wurde und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Nachregulierung eingeleitet werden.

Was passiert, wenn die Opfergrenze überschritten wird?

Wenn sich während oder auch erst nach der Reparatur herausstellt, dass die Reparaturkosten oberhalb der 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswerts liegen, ist keine Nachregulierung mehr möglich. Wir empfehlen daher, die Kosten vorab zu prüfen und dementsprechend die für Ihre Situation passende Art der Schadensregulierung zu wählen.