Das Quotenvorrecht einfach erklärt: So profitieren Sie bei teilweiser Mitschuld nach einem Unfall

Bei einem Unfall liegt die Schuld häufig nicht nur beim offiziellen Unfallverursacher. Oft liegt auf beiden Seiten zumindest eine Teil- oder Mitschuld vor. In diesen Fällen sind somit auch gleich mehrere Versicherungen involviert, nämlich die gegnerische Haftpflichtversicherung sowie die eigene Vollkaskoversicherung. Damit Sie als Geschädigter dabei nicht finanziell benachteiligt werden, existiert das sogenannte Quotenvorrecht. Mit diesem können Sie Ihre Kosten deutlich senken, auch wenn Sie teilweise selbst Schuld am Unfall waren.

Nachfolgend lesen Sie, was das Quotenvorrecht genau ist, welche Vorteile es bringt, wann es angewendet wird und wie Sie es Schritt für Schritt zu Ihrem Vorteil nutzen können. Ebenso zeigen wir anhand eines Rechenbeispiels, wie viel Geld Sie wirklich sparen können, ohne dass sich die Haftungsquote verändert.

Das Wichtigste zum Quotenvorrecht auf einen Blick

  • Gilt bei Verkehrsunfällen mit Teil- oder Mitschuld und bestehender Vollkaskoversicherung.
  • Gesetzlich geregelt in § 86 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
  • Die Haftungsquote (Schuldverteilung) bleibt gleich bzw. erhöht das Quotenvorrecht den Anspruch nicht.
  • Der Geschädigte darf innerhalb seiner Quote vorrangig seine Eigenanteile ausgleichen.
  • Die Vollkaskoversicherung darf ihren Teil erst nachrangig geltend machen.
  • Vorteil: Der eigene finanzielle Verlust fällt dadurch deutlich geringer aus.

Was genau ist das Quotenvorrecht und wer profitiert davon?

Das Quotenvorrecht kann für Sie als Geschädigten einen großen finanziellen Unterschied machen. Bei einer vorliegenden Teil- oder Mitschuld ersetzt die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihren Schaden nämlich nur anteilig, und Ihre eigene Vollkaskoversicherung übernimmt den Rest.

Wenn das Quotenvorrecht hier nicht angewendet wird, kann es passieren, dass Sie bestimmte Kosten vollständig alleine tragen müssen. In Wahrheit steht Ihnen aber oft ein anteiliger Ersatz von der Gegenseite zu.

Nach § 86 VVG gehen die Ansprüche gegen den Unfallgegner jedoch auf Ihre Versicherung über, sobald diese den Schaden ersetzt hat. Ohne Quotenvorrecht bedeutet das, dass Ihre Kasko vor Ihnen auf den gegnerischen Anteil zugreift. Sie sollten deshalb unbedingt vom Quotenvorrecht Gebrauch machen.

Als Teil des deutschen Schadenersatzrechts sorgt es dafür, dass Ihr eigener Schaden vorrangig ersetzt wird, bevor Ihre Vollkaskoversicherung einen Erstattungsanspruch gegenüber der gegnerischen Haftpflicht durchsetzt.

Ihre Vorteile durch das Quotenvorrecht:

Sie werden finanziell nicht doppelt belastet, wenn Sie eine Mitschuld am Unfall haben (Haftungsquote und Selbstbeteiligung bei Vollkasko).

Ihr eigener Schadenanteil wird innerhalb der gegnerischen Haftungsquote vorrangig gedeckt, darunter Schadenspositionen wie Selbstbeteiligung, Gutachterkosten, Abschleppen oder Wertverlust.

Sie können einen eigenen Gutachter auf Kosten der gegnerischen Versicherung beauftragen.

Ihr eigener Kostenanteil fällt geringer aus, weil Ihre Kaskoversicherung erst nach Ihnen einen Anteil geltend machen darf.

Gut zu wissen: Wenn Sie nach einem Unfall Ihre Vollkasko in Anspruch nehmen, können Ihre Beiträge steigen. Oft lohnt es sich aber trotzdem, da durch das Quotenvorrecht viele typische Unfallkosten zuerst von der gegnerischen Versicherung übernommen werden und Sie damit finanziell deutlich mehr entlastet werden.

Die rechtliche Grundlage für das Quotenvorrecht

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 254 BGB (Mitverschulden) und § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz):

  • Mitverschulden: § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wenn Sie zum Beispiel bei einem Unfall eine Mitschuld von 20 % tragen, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch nur 80 % Ihres Schadens übernehmen.

Diese sogenannte Haftungsquote ist dabei die Grundlage für alle weiteren Berechnungen. Das gilt auch dann, wenn Ihre Vollkaskoversicherung zusätzlich einspringt. Diese reguliert anteilig oder übernimmt bestimmte Schadenspositionen.

  • Forderungsübergang & Quotenvorrecht: § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Insofern Ihre Vollkaskoversicherung für den Schaden aufkommt, hat sie grundsätzlich das Recht, sich das Geld ganz oder teilweise beim Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückzuholen. Dieser sogenannte Forderungsübergang ist dabei in § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geregelt.

Als Versicherungsnehmer sind Sie jedoch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG durch das Quotenvorrecht “geschützt”. Durch dieses werden Sie zuerst mit dem Ihnen zustehenden Anteil von der gegnerischen Haftpflichtversicherung entschädigt und nicht Ihre Kasko. Das kann zum Beispiel für die Posten Selbstbeteiligung, merkantile Wertminderung oder die Kosten für ein eigenes Gutachten sein.

Erst danach darf Ihre Kaskoversicherung versuchen, sich beim Unfallgegner zu refinanzieren. Damit soll verhindert werden, dass Sie am Ende schlechter dastehen, nur weil Sie Ihre Vollkasko in Anspruch genommen haben.

Wichtig: Viele Versicherer wenden das Quotenvorrecht nicht automatisch an. Sie sollten also aktiv darauf achten, dass Ihre Ansprüche in der richtigen Reihenfolge abgerechnet werden und Sie zuerst auf den Ersatzanspruch zugreifen.

Voraussetzungen: Wann kommt das Quotenvorrecht zur Anwendung?

Das Quotenvorrecht kann nicht bei jedem Unfall angewendet werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Sie tragen eine Mit- oder Teilschuld am Unfallgeschehen, also eine Quote unterhalb von 100 %.
  2. Ihre eigene Vollkaskoversicherung beteiligt sich an der Schadensregulierung.
  3. Beide Versicherungen (gegnerische Haftpflicht und eigene Vollkasko) zahlen an derselben Schadensposition. Das können zum Beispiel die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert sein.
  4. Es geht vorrangig um Sachschäden am eigenen Fahrzeug, nicht um Personenschäden.

Kongruent & nicht kongruent: Welche Schadenspositionen vom Quotenvorrecht profitieren

Das Quotenvorrecht gilt nur für bestimmte Posten. Dazu zählen solche, die sowohl von Ihrer Vollkaskoversicherung als auch von der gegnerischen Haftpflicht übernommen werden können. Dabei handelt es sich um sogenannte kongruente Schadenspositionen.

Typische kongruente Positionen:

Ihre Selbstbeteiligung bei der Kasko

Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand

Kosten für einen eigenen Gutachter

Merkantile Wertminderung (Wertverlust trotz Reparatur)

Abschlepp- oder Bergungskosten

Diese Positionen profitieren somit direkt vom Quotenvorrecht und werden aus der gegnerischen Haftpflicht gezahlt, bevor Ihre Versicherung Ansprüche geltend machen darf (Regress).

Nicht kongruente Schadenspositionen sind hingegen Posten, die nur von der gegnerischen Haftpflicht getragen werden, nicht aber von Ihrer Vollkasko. Das Quotenvorrecht muss somit gar nicht angewendet werden, da sich die Bereiche der Versicherungen selten überschneiden. Hier bleibt es somit beim regulären Schadensersatz.

Typische nicht kongruente Positionen:

Mietwagen oder Nutzungsausfall

Unkostenpauschale

Schmerzensgeld

Verdienstausfall

Anwaltskosten

Schritt für Schritt: So funktioniert das Quotenvorrecht in der Praxis

Damit das Quotenvorrecht richtig greifen kann, müssen bestimmte Schritte eingehalten werden:

  • Haftungsquote festlegen

Zuerst muss geklärt werden, wie viel Mitschuld Sie am Unfall haben. Daraus ergeben sich Ihre Haftungsquote und der Anteil, den die gegnerische Versicherung zahlen muss.

  • Ihre Vollkaskoversicherung reguliert den Fahrzeugschaden

Ihre Kaskoversicherung übernimmt den Schaden an Ihrem Fahrzeug, ggf. abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

  • Gegenseite zahlt zuerst Ihre offenen Eigenkosten

Bevor Ihre Kasko den gegnerischen Anteil beansprucht, nutzen Sie das Quotenvorrecht. So bekommen Sie zuerst den Ihnen zustehenden Teil für die kongruenten Schadenspositionen von der gegnerischen Haftpflicht. Erst danach darf Ihre Versicherung auf den restlichen Betrag zugreifen.

Direkter Vergleich: Abrechnung mit Quotenvorrecht vs. Abrechnung ohne Quotenvorrecht

Um den Unterschied klar zu machen, sehen wir uns nachfolgend denselben Fall einmal ohne und einmal mit Quotenvorrecht an.

Beispiel:

  • Gesamtschaden am Fahrzeug: 10.000 €
  • Mitschuld: 30 %
  • Haftungsquote der Gegenseite: 70 %
  • Die Gegenseite müsste also 7.000 € zahlen
  • Sie haben eine Vollkaskoversicherung mit 600 € Selbstbeteiligung
  • Weitere Kosten:
    • Gutachter: 700 €
    • Wertminderung: 500 €
    • Abschleppkosten: 250 €

Abrechnung ohne Quotenvorrecht

  1. Ihre Vollkasko reguliert den Schaden
    → 10.000 € minus 600 € Selbstbeteiligung = 9.400 €
  2. Die gegnerische Haftpflicht zahlt die 7.000 € nicht an Sie, sondern an Ihre Vollkaskoversicherung (Forderungsübergang).
  3. Sie selbst profitieren nicht davon bzw. erhalten nur eine anteilige Erstattung für Posten wie Gutachter, Wertminderung und Abschleppkosten (70 %).

Ihr Nachteil:

  • Sie müssen die 600 € Selbstbeteiligung selbst zahlen
  • Weitere Posten wie Gutachterkosten oder Wertminderung müssen anteilig selbst getragen werden

Abrechnung mit Quotenvorrecht

  1. Sie machen Ihren Anspruch selbst gegenüber der gegnerischen Haftpflicht geltend.
  2. Sie erhalten die 7.000 € selbst und können davon:
  • Ihre 600 € Selbstbeteiligung vollständig decken
  • Die kongruenten Schadenspositionen (z. B. ein Gutachter und die Wertminderung) in vollem Umfang begleichen
  1. Nur der verbleibende Rest (im vorliegenden Fall also 3.000 €) wird dann über Ihre Vollkaskoversicherung reguliert.

Ihr Vorteil:

  • Ihr Eigenanteil fällt deutlich geringer aus, weil Sie zuerst “bedient” werden

Rechenbeispiel: So viel sparen Sie mit dem Quotenvorrecht

Ohne Quotenvorrecht Mit Quotenvorrecht
Auszahlung Vollkasko 9.400 € (10.000 − 600 € SB) 3.000 € (Restbetrag nach Abzug der gegnerischen Quote)
Haftpflicht-Zahlung 7.000 € an die Kasko 7.000 € direkt an Sie
Erstattung SB 0 € 600 € (voll abgedeckt)
Gutachterkosten 490 € (70 % von 700 €) 700 € (voll abgedeckt)
Wertminderung 350 € (70 % von 500 €) 500 € (voll abgedeckt)
Abschleppkosten 175 € (70 % von 250 €) 250 € (voll abgedeckt)
Gesamtauszahlung an Sie 10.415 € 12.050 €
Finanzieller Vorteil +1.635 €

Hinweis: Der Gesamtbetrag ist höher als 10.000 Euro, weil neben dem Fahrzeugschaden auch die zusätzlichen Kosten ersetzt werden.

Profitieren Sie maximal vom Quotenvorrecht durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter

Generell empfehlen wir, bei einem Unfall immer einen eigenen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Beim Quotenvorrecht kann das sogar noch einmal wichtiger sein, da ein neutrales Gutachten alle wichtigen Daten enthält, die darüber entscheiden können, ob bestimmte Positionen korrekt erstattet werden. Dazu gehören etwa

die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer

der Rest- und der Wiederbeschaffungswert,

die Kosten für den Nutzungsausfall oder ein gleichwertiges Mietfahrzeug und

die merkantile oder technische Wertminderung.

Versicherungseigene Gutachter oder ein reiner Kasko-Prüfdienst erfassen solche Positionen jedoch nicht immer vollständig und neutral, sodass Ihnen finanzielle Nachteile entstehen können. Zudem zählen die Gutachterkosten selbst auch zu den kongruenten Schadenspositionen, sodass Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Mit einem professionellen Kfz-Gutachter haben Sie somit mehr Sicherheit, eine objektive Einschätzung und nutzen das Quotenvorrecht bestmöglich aus.

Eine Übersicht Ihrer Rechte nach einem Unfall finden Sie auch in unserem Ratgeber Ihre Rechte und Ansprüche als Geschädigter.

Checkliste: So nutzen Sie das Quotenvorrecht richtig und setzen es durch

  • Prüfen, ob eine kombinierte Abrechnung (Haftpflicht & Vollkasko) sinnvoll ist
  • Einen eigenen Gutachter beauftragen, damit alle relevanten Kosten korrekt bewertet werden.
  • Haftungsquote klären, nur bei Teil- oder Mitschuld greift das Quotenvorrecht
  • Schadenspositionen auflisten, z. B. Selbstbeteiligung, Gutachterkosten, Wertminderung etc.
  • Abrechnung sorgfältig prüfen: Wird die gegnerische Quote zuerst auf Ihre Eigenkosten angewendet?
  • Quotenvorrecht aktiv einfordern: Weisen Sie Haftpflicht oder Sachbearbeiter am besten ausdrücklich darauf hin, dass quotenvorrechtige Positionen zuerst aus deren Quote bedient werden sollen.
  • Schalten Sie ggf. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ein, vor allem, wenn es ohne erkennbare Quotenvorrechnung abgerechnet wurde oder es sich um eine hohe Schadenssumme handelt

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