Vorschaden Gutachten: So trennt ein Kfz-Gutachter alte und neue Unfallschäden

Die Versicherung spricht von einem Vorschaden? Gutachten und Abrechnung müssen dann alten und neuen Schaden auseinanderhalten, denn ersetzt wird nur, was der aktuelle Unfall verursacht hat. Wir von der KFZ Prüfstelle Berlin erklären, wie ein Kfz-Gutachter das klärt.

Wendet die gegnerische Versicherung einen Vorschaden ein, ist damit noch nichts entschieden. Auch ohne Rechnungen vom Vorbesitzer ist Ihr Anspruch nicht automatisch verloren, und wer von einem früheren Schaden nichts wusste, gerät nicht deshalb in Verdacht.

Das Wichtigste zum Vorschaden in Kürze

  • Vorschaden: eine frühere Beschädigung, die bereits repariert wurde. Ein Altschaden ist noch nicht behoben.
  • Ersatz: Zu ersetzen ist nur der Schaden, den der aktuelle Unfall verursacht hat.
  • Zuordnung: Der Gutachter prüft Lack, Spaltmaße und Reparaturspuren und gleicht das Spurenbild mit dem Unfallhergang ab.
  • Nachweise: Rechnungen, Fotos und alte Gutachten früherer Reparaturen stützen Ihren Anspruch.
  • Beweislast: Sie liegt beim Geschädigten, § 287 ZPO erleichtert aber den Nachweis.
  • Einwand der Versicherung: Lassen Sie eine Kürzung prüfen, bevor Sie sie akzeptieren.

Was unterscheidet Vorschaden, Altschaden und Neuschaden?

Ein Vorschaden ist eine frühere Beschädigung, die repariert wurde. Ein Altschaden stammt ebenfalls aus einem früheren Ereignis, ist aber noch unrepariert am Fahrzeug. Der Neuschaden umfasst alles, was der aktuelle Unfall verursacht hat.

Versicherer nennen oft jeden früheren Schaden schlicht Vorschaden. Für Ihr Gutachten zählt, dass jede frühere Beschädigung benannt und vom neuen Schaden getrennt wird.

Warum entscheidet die Abgrenzung über Ihren Schadensersatz?

Nach § 7 Abs. 1 StVG muss der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs den Schaden ersetzen, der aus dem Unfall entsteht. Was davor schon kaputt war, gehört nicht dazu.

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestünde. Maßstab ist also Ihr Fahrzeug so, wie es vor dem Unfall war, einschließlich seiner früheren Schäden. Für die Abrechnung bedeutet das:

  • Reparaturkosten: Ersetzt werden die Arbeiten, die der neue Schaden nötig macht.
  • Wiederbeschaffungswert: Ein unreparierter Altschaden senkt in der Regel den Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte.
  • Wertminderung: Auch sie bemisst der Gutachter am Fahrzeug mit seiner Vorgeschichte, mehr dazu im Ratgeber Wertminderung nach einem Unfall.

Bleibt die Abgrenzung unklar, bietet das der Versicherung einen Ansatzpunkt für Kürzungen.

Wie unterscheidet ein Kfz-Gutachter alten und neuen Schaden?

Entscheidend ist der Abgleich des Schadensbilds mit dem Unfallhergang, Bauteil für Bauteil, dazu die Suche nach Spuren früherer Reparaturen. Typisch sind diese Prüfschritte:

  • Lackschichtdicke: Ist der Lack an einem Teil deutlich dicker als an den Nachbarteilen, spricht das für eine frühere Lackierung.
  • Spaltmaße und Karosserie: Ungleiche Spalten oder verzogene Träger zeigen, ob Teile schon einmal ausgerichtet oder getauscht wurden. Bei Bedarf wird vermessen.
  • Reparaturspuren: Schweißpunkte, Spachtel, Werkzeugspuren an Schrauben und Korrosion zeigen, dass an einer Stelle schon gearbeitet wurde. Ein frischer Unfallschaden zeigt solche Spuren nicht.
  • Spurenbild: Richtung, Höhe und Form der Verformung sowie Farbabrieb des anderen Fahrzeugs müssen zum Unfallhergang passen.

Ein Heckaufprall in Höhe des Stoßfängers erklärt zum Beispiel keine Delle über dem Radlauf, an deren Rändern schon Rost sitzt.

Solche Befunde hält der Gutachter mit Fotos und Messwerten fest und ordnet sie im Gutachten den einzelnen Bauteilen zu, nachvollziehbar für Versicherung und notfalls Gericht.

Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt enthält eine solche Zuordnung meist nicht. Verdeckte Schäden des aktuellen Unfalls behandelt unser Ratgeber versteckte Unfallschäden erkennen.

Welche Nachweise früherer Reparaturen zählen?

Am stärksten sind Belege einer fachgerechten Reparatur. Wir empfehlen, zur Besichtigung mitzubringen, was Sie finden:

  • Werkstattrechnung der früheren Reparatur
  • Altes Gutachten oder Kostenvoranschlag zum früheren Schaden
  • Fotos vor und nach der Reparatur
  • Kaufvertrag beim Gebrauchtwagen, falls er Vorschäden nennt
  • Kontaktdaten des Vorbesitzers oder der Werkstatt

Fehlen Rechnungen, beurteilt der Gutachter die Instandsetzung direkt am Fahrzeug.

Kannten Sie den Vorschaden beim Kauf nicht, dürfen Sie nach dem BGH (Beschluss vom 15.10.2019, VI ZR 377/18) grundsätzlich vortragen, er sei fachgerecht repariert worden, auch wenn Sie das nur vermuten. Dafür können Sie Zeugen benennen, etwa den Vorbesitzer. Bewiesen ist die Reparatur allerdings erst, wenn die Zeugen sie bestätigen.

Termin für Ihr Unfallgutachten anfragen

Was gilt, wenn der neue Schaden an derselben Stelle liegt?

Trifft der Unfall eine Stelle, die schon beschädigt war, ist die Zuordnung am schwierigsten. Gelingt sie nicht, kann die Versicherung den Ersatz für diesen Bereich kürzen oder ablehnen. Drei Fälle kommen vor:

  • Repariert und belegt: Der Unfall hat ein instandgesetztes Bauteil beschädigt. Der Schaden daran lässt sich dem Unfall zuordnen.
  • Vermutlich repariert, aber ohne Beleg: Der Gutachter beurteilt die frühere Instandsetzung am Fahrzeug. Zeugen der Reparatur können den Nachweis stützen.
  • Unrepariert: Ersetzt wird nur der Anteil, der sich dem Unfall nachweisbar zuordnen lässt. Gelingt die Abgrenzung nicht, drohen für diesen Bereich Kürzung oder Ablehnung.

Nach demselben BGH-Beschluss lässt § 287 ZPO eine völlig abstrakte Schätzung, also einen pauschalen Mindestbetrag ohne konkrete Befunde, grundsätzlich nicht zu. Das Gericht braucht greifbare Tatsachen, und die liefert eine Dokumentation, die jeden Bereich getrennt ausweist.

Wer muss den Vorschaden beweisen?

Beweisen muss der Geschädigte. Wendet die Versicherung einen Vorschaden ein, müssen also Sie zeigen, welcher Schaden durch den Unfall entstanden ist.

Grundsätzlich muss ein Gericht nach § 286 ZPO von einer Behauptung überzeugt sein. Geht es darum, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, erleichtert § 287 ZPO den Nachweis. Das Gericht entscheidet dann unter Würdigung aller Umstände, darf die Schadenshöhe schätzen und kann einen Sachverständigen hinzuziehen.

Erkennt der vom Gericht beauftragte Sachverständige die unfallfremden Schäden selbst, müssen Sie dazu nicht weiter vortragen (BGH, Beschluss vom 06.06.2023, VI ZR 197/21). Ein unabhängiges Unfallgutachten, das Sie selbst beauftragen, dokumentiert die Trennung schon vor jedem Streit.

Eine Kürzung wegen eines Vorschadens müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Wie Sie reagieren, klären Sie am besten mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Als Kfz-Gutachter der KFZ Prüfstelle Berlin liefern wir die technische Grundlage, eine rechtliche Vertretung übernehmen wir nicht. Ihre allgemeinen Rechte fasst unser Ratgeber Ihre Rechte und Ansprüche als Unfallgeschädigter zusammen.

Müssen Sie Vorschäden angeben?

Ja. Nennen Sie dem Gutachter jeden früheren Schaden, den Sie kennen, reparierte wie unreparierte. Wer einen bekannten Schaden verschweigt, gefährdet seinen Schadensersatz und setzt sich dem Verdacht aus, zu viel abrechnen zu wollen.

Wichtig: Einen Schaden, von dem Sie nichts wussten, haben Sie auch nicht verschwiegen. Sagen Sie einfach, was Sie wissen und was nicht.

Auch die gegnerische Versicherung darf nachfragen. Nach § 119 Abs. 3 VVG kann sie Auskunft verlangen, soweit sie diese zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenshöhe braucht. Belege müssen Sie nur beschaffen, soweit Ihnen das zumutbar ist.

Eine Kürzung nach § 120 VVG setzt voraus, dass Sie diese Obliegenheit schuldhaft verletzen und die Versicherung Sie vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Dann kann sie ihre Zahlung auf den Betrag begrenzen, den sie bei vollständiger Auskunft hätte leisten müssen. Ihre Beweislast für den Unfallschaden bleibt davon unberührt.

Ob eine Auskunftsforderung berechtigt ist, klärt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zur Nachbesichtigung durch die Versicherung haben wir einen eigenen Beitrag.

Unfallgutachten bei Vorschaden in Berlin

Die KFZ Prüfstelle Berlin begutachtet Ihr Fahrzeug in unseren Prüfstellen in Berlin-Treptow und Berlin-Biesdorf. Ist es nicht fahrbereit, kommen wir zum Standort des Fahrzeugs. Als ADAC-Vertragssachverständige erstellen wir Unfallgutachten und bei strittigem Hergang auch Unfallrekonstruktionsgutachten.

Häufige Fragen zum Vorschaden im Gutachten

Kann die Versicherung wegen eines Vorschadens komplett ablehnen?

Nicht pauschal für den ganzen Schaden. Kürzen oder verweigern kann sie den Ersatz für den Bereich, den ein nicht belegter früherer Schaden betrifft. Schäden, die sich nachweislich dem aktuellen Unfall zuordnen lassen, bleiben ersatzfähig.

Was tun, wenn ich den Vorschaden beim Kauf nicht kannte?

Sagen Sie das dem Gutachter und fragen Sie beim Vorbesitzer nach Unterlagen. Auch ohne Rechnung dürfen Sie dann eine fachgerechte Reparatur vortragen und Zeugen benennen.

Zählen Kratzer als Vorschaden?

In der Regel nicht, solange sie oberflächlich sind und ihre Beseitigung unter der Bagatellgrenze bleibt. Erwähnen Sie sie trotzdem, der Gutachter ordnet sie ein.

Bekomme ich bei einem Vorschaden noch eine Wertminderung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung anfällt, ermittelt der Gutachter am Fahrzeug mit seiner Vorgeschichte.

Hinweis: Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.