Merkantile Wertminderung

Selbst wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall vollständig und fachgerecht repariert wird, verliert es meist an Wert. Das liegt zum einen daran, dass manche Schäden nicht vollständig beseitigt werden können, zum anderen aber auch daran, dass das Fahrzeug anschließend als Unfallwagen gilt. Dieser Wertverlust wird als merkantile Wertminderung bezeichnet.

Werde ich für die merkantile Wertminderung entschädigt?

Gemäß § 249 BGB haben Sie als Geschädigter Anspruch darauf, dass Ihr Fahrzeug entweder wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird oder Sie durch eine Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung) finanziell gleichgestellt werden.

Ergänzend gilt § 251 BGB. Darin ist geregelt, dass der Unfallverursacher dem Geschädigten eine Wertminderung auszahlen muss, wenn das Fahrzeug nicht mehr vollständig in den ursprünglichen Zustand versetzt werden kann.

Wie ermittelt man die merkantile Wertminderung?

Die merkantile Wertminderung wird durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt und entsprechend im Gutachten festgehalten.

Wer übernimmt die merkantile Wertminderung?

Die merkantile Wertminderung wird bei einem Haftpflichtschaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. Bei einem Kaskoschaden wird die merkantile Wertminderung dagegen nicht erstattet.

Bei welchen Fahrzeugen fällt eine merkantile Wertminderung an?

Vor allem bei Neuwagen kann die merkantile Wertminderung höher ausfallen, oft bis zu ¼ der Reparaturkosten im ersten Jahr. Wenn das Fahrzeug jedoch älter als etwa 5 Jahre ist oder bereits mehr als 100.000 km Laufleistung drauf hat, fällt die merkantile Wertminderung meist sehr gering aus oder entfällt ganz.